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Heinrich Büssing
 

Erste Hilfe

Umfang der Ersten Hilfe [Bearbeiten]

Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang vermittelt unter anderem folgende Kenntnisse:

Ausbildungen und Lehrgänge [Bearbeiten]

Üben der Stabilen Seitenlage in einem Erste-Hilfe-Lehrgang

Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (LSM) [Bearbeiten]

In diesem Lehrgang werden nur grundlegende Maßnahmen aus der Ersten Hilfe vermittelt. Der Teilnehmer kann nach der Absolvierung des Lehrganges als Sofort- / Ersthelfer an einer Unfallstelle handeln. Dieser Lehrgang ist in Deutschland für den Erwerb des PKW- oder Motorrad-Führerscheins Pflicht, also für die Führerscheinklassen A, A1, B, BE, L, M, S und T. Die Dauer umfasst vier Doppelstunden. Für die Wiedererteilung der alten Führerscheinklassen 2 und 3 (bis 7,5 to.) muß ein Erste-Hilfe-Lehrgang besucht werden. Eine gesetzliche Wiederholungspflicht sieht die Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 19 ff.) nicht vor, jedoch verpflichtet § 2 (2) Satz 6 StVG und § 323c StGB (s.u.) zur Hilfeleistung nach dem jeweils aktuellen Stand. Die allgemeinen Empfehlungen sind, sein Wissen alle paar Jahre (i. d. R. 2 bis max. 3 Jahre) aufzufrischen, um zumindest die grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe im Notfall parat zu haben. (Beachte: § 323c StGB, §2 (2) Satz 6 StVG)

Die Dauer umfasst vier Doppelstunden à 90 Minuten.

 

Erste-Hilfe-Lehrgang[Bearbeiten]

In diesem Lehrgang kann jeder die Maßnahmen zur Erstversorgung von vital bedrohten Betroffenen erlernen. Mit dem hier erworbenen Wissen ist man für nahezu alle Notfälle, die sich jederzeit im privaten und beruflichen Umfeld ereignen können, gut gerüstet. Hierbei geht es zu einem großen Teil um Notfälle bezüglich Atmung und Kreislauf. Auch die Versorgung von z.B. Verletzungen oder Verbrennungen sowie Vergiftungen wird gelehrt. Ein besonderer Schwerpunkt ist der lebensbedrohliche Zustand Schock. Die Dauer umfasst acht Doppelstunden à 90 Minuten.

Der Kurs ist in Deutschland Pflicht für die LKW-und Bus-Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E, sowie für die Wiedererteilung der alten Klassen 2 und 3, für den Erwerb des Personenbeförderungsscheins und für die Zulassung zum Physikum. Die Berufsgenossenschaften schreiben eine Wiederholung im Zeitraum von zwei Jahren vor.

Spezielle Erste-Hilfe-Lehrgänge [Bearbeiten]

Inzwischen bieten viele Hilfsorganisationen und andere zugelassene Anbieter individuell auf den Kunden abgestimmte Lehrgänge an, beispielsweise für Angehörige besonderer Risikogruppen:

  • Erste Hilfe bei Kindernotfällen (für Erzieher und Aufsichtspersonen von Kindern bis ca. 10 Jahren),
  • Erste Hilfe bei Sportunfällen (für Sportlehrer, Übungsleiter, Trainer),
  • Erste Hilfe bei Senioren,
  • Erste Hilfe bei Behinderten,
  • Erste Hilfe bei Herz-/Kreislaufpatienten,
  • Erste Hilfe im Outdoorbereich,

Zum anderen gibt es Lehrgänge, die auf bestimmte Gruppen von Ersthelfern abgestimmt sind:

  • Erste Hilfe für Medizinstudenten
  • Erste Hilfe für den Straßenverkehr,
  • Erste Hilfe für betriebliche Ersthelfer,
  • Erste Hilfe für den privaten und häuslichen Bereich,
  • Erste Hilfe für Kinder, Jugendliche, geistig oder Körperbehinderte.

Diese Lehrgänge werden teilweise auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten oder Behinderteneinrichtungen durchgeführt.

Neu im Programm sind die Lehrgänge „Lebensrettende Sofortmaßnahmen mit Selbstschutzinhalten“ und auch "Erste Hilfe mit Selbstschutzinhalten", die inhaltlich einem Lehrgang in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw Erste Hilfe entsprechen und um Themen aus dem Zivil- und Bevölkerungsschutz ergänzt wurden. Diese Lehrgänge werden nur zu 100  % vom Bund finanziert, wenn die sehr engen Vorgaben erfüllt sind. (Achtung: Finanzierung ist limitiert) Zu den Vorgaben gehört eine sehr enge Altersspanne der Teilnehmer (10 bis 16 Jahre) und maximal 15 Teilnehmer je Lehrgang.

Sanitätslehrgänge [Bearbeiten]

Sanitätslehrgänge werden zum einen als Breitenausbildung angeboten, bzw. gehören zur Grundausbildung jeden Helfers in den einzelnen Hilfsorganisationen. Darüber hinaus gehören weitere Lehrgänge im Sanitätsbereich zur so genannten "Fachdienstausbildung" im Katastrophenschutz. Für einige Berufsgruppen (Personen- und Objektschutz, für alle Waffenträger, für Diensthundeführer) ist diese Ausbildung ebenfalls verbindlich vorgeschrieben.

Die Berufsgenossenschaften schreiben darüber hinaus vor, dass in Betrieben je nach Betriebsgröße eine entsprechende Zahl an Ersthelfern anwesend sein müssen (ab 2 Belegschaftsmitglieder). Ab einer gewissen Betriebsgröße ist eine Ausbildung zum Betriebssanitäter vorgeschrieben (ab 500 Belegschaftsmitglieder, auf Baustellen ab 100). Diese Ausbildung (der Rettungshelfer, -sanitäter, -assistent, sowie die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/-schwester und Sanitätsunteroffizier der Bundeswehr werden als Grundausbildung anerkannt) dauert deutlich länger als ein normaler Erste-Hilfe-Lehrgänge (Erste Hilfe = 16 Unterrichtseinheiten <-> Betriebssanitäter = 68 Unterrichtseinheiten) und beinhaltet auch Grundlagen der ärztlichen Assistenz.

Diese Grundausbildung muss durch den Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst (nochmal 32 Unterrichtseinheiten, zzgl. Abschlussprüfung) ergänzt werden. Dies gilt auch für alle, die über eine der oben aufgeführten anerkannten Ausbildungen verfügen. (Quelle: Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention, BGV A1 und Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, BGG 949, Herausgegeben vom Bundesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Stand 1. Januar 2004)

Weiterführende Lehrgänge [Bearbeiten]

Lehrgänge, die über die Vermittlung von Erste Hilfe-Wissen für Ersthelfer weit hinausgehen, sind zum Beispiel Lehrgänge für Rettungshelfer (nur D), Rettungssanitäter (D,Ö) und Rettungsassistenten (D) bzw. Notfallsanitäter (Ö). Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen findet man unter den entsprechenden Stichworten. Beim Rettungsassistenten handelt es sich in Deutschland um eine Berufsausbildung. In Österreich gilt dies sowohl für die Ausbildung zum Rettungssanitäter als auch für die zum Notfallsanitäter.

Anbieter [Bearbeiten]

Anbieter in Deutschland sind unter anderem: das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfall-Hilfe, der Malteser Hilfsdienst und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Diese Hilfsorganisationen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) zusammengeschlossen und unterliegen keinerlei Kontrollen.

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Angeboten privater Bildungsträger, die sich in Landesesverbände für Erste Hilfe & Sanitätsausbildung und diese wieder im Bundesverband (BVEH) organisieren. Jedoch ist die Mitgliedschaft der privaten Bildungseinrichtungen in einem Verband keine Voraussetzung für die Genehmigung und Durchführung dieser Lehrgänge und sagt auch nichts über die Qualität der Ausbildung aus, da alle Bildungseinrichtungen den gesetzlichen Auflagen und Pflichten unterliegen. Voraussetzung zur Durchführung von Ausbildungen in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) und Erster Hilfe (EH) ist die Anerkennung als Ausbildende Stelle nach § 68 der Fahrerlaubnisverordnung durch die zuständige Landesbehörde, die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaften berechtigt zur Aus- und Fortbildung für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Anerkennung nur durch die Berufsgenossenschaften berechtig nicht zur Unterweisung für die Erlangung einer Fahrerlaubnis.

In Österreich wird die Erste Hilfe Ausbildung von gemeinnützigen Rettungsdiensten wie dem österreichischen Roten Kreuz oder dem Arbeiter-Samariter-Bund getragen.

In der Schweiz bieten das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), das Schweizerische Sanitätskorps (SSK) und die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG), Nothelferkurse und Samariterkurse an.

Rechtliche Situation [Bearbeiten]

In Deutschland ist jeder gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, sofern ihm unter anderem die Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist, er durch die Hilfeleistung nicht andere wichtige Pflichten verletzt und sich der Helfer durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen muss (vgl. Paragraph 323c Strafgesetzbuch). Wer nicht hilft, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann, schuldig (siehe auch Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung). Ist der Hilfeleistende Arzt, so muss er nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München [1] zumindest die Regeln des Basic Life Support (BLS) beachten. Andernfalls kommt eine Haftung in Frage. Der Gesetzgeber schützt den Ersthelfer.

Erfolge und Misserfolge der Ausbildung in Deutschland [Bearbeiten]

Die Qualität der Ausbildung wird von verschiedenen Autoren kritisiert.[2][3]

Burghofer, Köhler et al. weisen 2007 auf die begrenzten Erfolge von Erste-Hilfe-Maßnahmen durch so genannte Laienhilfe hin. Zwar sind sie ein unverzichtbares Glied der Rettungskette, werden aber u. a. durch den Umfang und Zeitpunkt der Ausbildung begrenzt. In der Studie wurde bei 431 Primäreinsätzen untersucht, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen vor Eintreffen des Luftrettungsdienstes tatsächlich durchgeführt wurden. Es wurde dokumentiert, ob und wie viele Ersthelfer anwesend waren, über welche Qualifikation sie verfügten, welche Maßnahmen sie durchführten und wer den Notruf abgesetzt hat. Dabei zeigte sich, dass insbesondere Basismaßnahmen der Reanimation, die richtige Lagerung des Patienten, aber auch der Wärmeerhalt und das Anlegen von sterilen Verbänden häufig unzureichend bzw. gar nicht durchgeführt wurden. Ersthelfer zeigten sich bei internistischen Notfällen und bei schwerwiegenden Verletzungen und Erkrankungen oft als überfordert. Der Notruf wurde häufig von Personen des unmittelbaren sozialen Umfelds des Patienten abgesetzt. Mit dem primären Notruf wurde dabei nur in 53 % aller Fälle direkt die Rettungsleitstelle angesprochen. Der Anteil richtig durchgeführter Maßnahmen betrug selbst nach absolviertem Erste-Hilfe-Kurs nur 62,5 %. Damit haben sich nach Ansicht der Autoren die derzeit bestehenden Ausbildungskonzepte immer noch als unzureichend erwiesen. Sie fordern einen früheren Ausbildungsbeginn, eine regelmäßige Wiederholung der Schulungen sowie eine verstärkte Sensibilisierung für internistische Notfälle.[2]

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

Erste-Hilfe-Schrank

Zitatnachweise, Fußnoten [Bearbeiten]

  1. Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2006-04-06
  2. a b K. Burghofer, M. Köhler u. a.: Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen, Prospektive Beobachtungsstudie bei Primäreinsätzen des RTH Christoph 1. In der Zeitschrift Notfall & Rettungsmedizin, Springer Berlin, Heft 11:2, März 2008, 127-136, DOI 10.1007/s10049-007-0985-5
  3. Martin U. Müller: Notfall im Ohrensessel. DER SPIEGEL 15/2008 vom 07.04.2008, Seite 152



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